Besonders für kleine und mittelständische Unternehmen ist die betriebliche Altersversorgung (bAV) attraktiver geworden. Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) ist, seit Inkrafttreten am 01.01.2018, die Attraktivität zur Eigenvorsorge für Arbeitnehmer gestiegen. Arbeitgeber gewinnen und binden qualifizierte Mitarbeiter an ihr Unternehmen.

 

Kernpunkte des BRSG:

– Steuerliche Förderrahmen erhöht sich von 4 % auf 8 % nach § 3 Nr. 63 EstG (536 EUR mtl. steuerfrei)
– Sozialversicherungsrechtliche Förderrahmen bleibt bei 4 % (268 EUR mtl. SV-frei)
– Aufstockungsbetrag i.H. 1.800 EUR entfällt
– Arbeitgeber ist verpflichtet, in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds einen sofort unverfallbaren Zuschuss i.H.v. 15 % des Entgeltumwandlungsbetrages zu leisten (zwingend für reine Beitragszusagen). Für bereits bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarungen gilt diese Pflicht ab 2022
– Für „Geringverdiener“ bis 2.200 EUR Monatseinkommen jetzt noch interessanter. Für die Grundsicherung gilt ein anrechnungsfreier Betrag i.H.v. 100 EUR pro Monat. Oberhalb des Freibetrages sind Leistungen zu 30 % anrechnungsfrei (max. 204.50 EUR)
– Auch Arbeitgeber profitieren im Niedriglohnbereich. Zahlt der Arbeitgeber mind. 240 EUR max. 480 EUR in eine Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, erhält er 30 % vom gezahlten AG-Beitrag (max. 144 EUR) als Lohnsteuererstattung zurück
– Durch das Sozialpartnermodell gilt für den Arbeitgeber, bei einer reinen Beitragszusage, keine Subsidiärhaftung („pay and forget“)
– Sämtliche Anwartschaften sind, bei einer reinen Beitragszusage, ab sofort unverfallbar
– Die Unverfallbarkeitsfristen wurden von 5 Jahre auf 3 Jahre gesenkt
– Abfindungen können Arbeitnehmer für die Altersvorsorge steuerfrei verwenden
– Wegfall der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht bei der betrieblichen Riester-Rente (Gleichstellung mit privater Riester-Rente)
– Die Riester-Grundzulage wurde von 154 EUR auf 175 EUR angehoben
– Für Jahre ohne Entgeltbezug, ist eine Nachzahlung durch den Arbeitnehmer i.H.v. 8 % der BBG (Beitragsbemessungsgrenze) je Beschäftigungsjahr, steuerfrei möglich

 

Nutzen Sie die gesetzlichen Änderungen und informieren Sie sich bei Ihrem Ansprechpartner!

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